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Ein wenig Theorie...

ASA - Richtlinien über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit

Diese Richtlinie regelt den Beizug von Arbeitsärztinnen und Arbeitsärzten sowie anderen Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit in den Betrieben gemäss den Artikeln 11a bis 11g der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufs-Krankheiten (VUV). Die Erfordernisse dieser Richtlinie müssen seit 01. 01. 2000 erfüllt werden.

Seit 01. 01. 1997 gelten für persönliche Schutz - Ausrüstungen (PSA) ausnahmslos das «Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten» (STEG)** sowie die «Verordnung über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten» (STEV)** vom 12. 06. 1995.

Als persönliche Schutzausrüstungen (PSA) gelten gemäss STEV (Art. 2, Abs. 3), PSA nach Artikel 1 der EG Richtlinien Nr. 89/686 vom 21. 12. 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliederstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (PSA-Richtlinie).

In dieser Richtlinie gilt als PSA «jede Vorrichtung oder jedes Mittel, das dazu bestimmt ist, von einer Person getragen oder gehalten zu werden, und das diese gegen ein oder mehrere Risiken schützen soll, die ihre Gesundheit sowie Ihre Sicherheit gefährden können».

In allen Mitgliedsstaaten der EU besteht die Pflicht persönliche Schutzausrüstungen zum Zeichen der Konformität mit der PSA-Richtlinie mit einem CE-Zeichen zu versehen. Diese CE-Kennzeichnungspflicht besteht in der Schweiz nicht, es ist die einzige Ausnahme zur EG-Richtlinie Nr. 89/686.

Seit 1. Juli 1995 ist die CE-Kennzeichnung für alle, vom Hersteller auf den Markt gebrachten Persönlichen Schutzausrüstungen (PSA), Pflicht. Eine CE-Kennzeichnungspflicht besteht jedoch in der Schweiz nicht. Wir empfehlen trotzdem auf das CE-Zeichen zu achten, da Sie dadurch «sichere Produkte» leicht von billiger, ungeeigneter PSA unterscheiden können.

 

Was ist ein CE-Zeichen?

Ein Symbol, welches auf dem Produkt selbst und auf der Verpackung angebracht ist. Dieses Symbol sagt aus, dass diese spezielle PSA den grundlegenden Anforderungen für derartige Produkte in der EU und dem EWR entspricht und somit innerhalb der Grenzen ohne Hemmnisse vertrieben werden darf.

Es gibt 3 Kategorien:

Kategorie I – Minimale Risiken

In diese Kategorie gehören jene PSA, bei denen man davon ausgeht, dass der Benutzer selbst die Wirksamkeit gegenüber geringfügigen Risiken beurteilen kann (z. B.: oberflächliche mechanische Verletzungen, schwach aggressive Reinigungsmittel etc.).

Kategorie II – Mittlere Risiken

In diese Kategorie gehören jene PSA, die der Abwehr von Risiken für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz dienen (z. B.: Schutzbrillen, Gehörschützer, Arbeitsschutzhelme, Schutzschuhwerk, Schutzhandschuhe etc.).

Kategorie III – Irreversible Risiken

In diese Kategorie gehören jene PSA, die gegen tödliche Gefahren oder ernste und irreversible Gesundheitsschäden schützen sollen (z. B.: Atemschutzgeräte, Absturzsicherungsgeräte, Schutz gegen Risiken der Elektrizität etc.).

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