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Seit dem In-Kraft-Treten des revidierten Bundesgesetzes über die Sicherheit technischer Einrichtungen und Geräte STEG und der dazugehörigen Verordnung am 1.7.95 müssen auch in der Schweiz verkaufte Schutzhandschuhe den Anforderungen der europäischen Richtlinie 89/686/EW
G entsprechen. Je nach Schutzwirkung werden sie den Kategorien I, II oder III wie folgt zugeordnet:
Die Kategorie I umfasst Handschuhe, die nur für anspruchslose Arbeiten mit geringfügiger Gefährdung eingesetzt werden dürfen, bei denen der Benutzer einen allmählich eintretenden Schaden rechtzeitig wahrnehmen kann. Zu dieser Kategorie gehören z.B. Handschuhe für Garten- und Haushaltarbeiten, leichte Montagearbeiten, Handschuhe zum Schutze der Werkstoffe usw. In einer Konformitätserklärung muss der Hersteller bestätigen, dass die Handschuhe dieser Kategorie die Mindestanforderungen der Richtlinie 89/686/EWG erfüllen.
Der Kategorie II sind Handschuhe zugeordnet, die gegen mechanische, mikroorganische und/oder chemische Gefährdung schützen sollen. Zu dieser Kategorie gehören somit die meisten Handschuhe für den industriellen Gebrauch. Sie unterliegen einer Baumusterprüfung durch ein autorisiertes Prüfinstitut nach einer oder mehreren der nachstehend aufgeführten Europäischen Normen EN.
Die Kategorie III schliesslich umfasst Handschuhe, die gegen komplexe und irreversible Gefährdung Schutz bieten sollen. Dazu gehören Handschuhe für die Handhabung heisser Teile mit Temperaturen von über 50'C oder für Arbeiten in warmer bzw. kalter Umgebung mit Temperaturen von
über 100 'C bzw. unter -50'C, ferner Handschuhe, die gegen Flammen, Flüssigmetallspritzer, aggressive Chemikalien, Mikroorganismen, elektrische Stromstösse oder ionisierende Strahlung schützen sollen. Sie unterliegen einer komplexen Baumusterprüfung und die Herstellung der Handschuhe
muss nachweislich aufgrund eines Qualitätssicherungssystems erfolgen.